Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2013

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 10 N 39.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19872
OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 10 N 39.13 (https://dejure.org/2013,19872)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 10 N 39.13 (https://dejure.org/2013,19872)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - 10 N 39.13 (https://dejure.org/2013,19872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,19872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 BauO BB, § 55 Abs 11 BauO BB, § 55 Abs 13 BauO BB, § 68 Abs 1 Nr 1 BauO BB, § 73 Abs 1 Nr 1 BauO BB
    Abgrenzung der Änderung baulicher Anlagen von baugenehmigungsfreien Instandhaltungsarbeiten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 54 BauO BB, § 55 Abs 11 BauO BB, § 55 Abs 13 BauO BB, § 68 Abs 1 Nr 1 BauO BB, § 73 Abs 1 Nr 1 BauO BB, § 73 Abs 3 BauO BB
    Baueinstellungsverfügung; Ausführung eines baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baugenehmigung; Instandhaltungsarbeiten; Austausch der Bausubstanz; Änderung der Identität; Eingriff in den vorhandenen Bestand; Standfestigkeit; statische ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung Änderung von Instandhaltung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 10 N 39.13
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 10 N 34.10

    Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Gewerbebetrieb;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 10 N 39.13
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 10 N 30.10

    Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans; Maß der baulichen Nutzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 10 N 39.13
    Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz setzt aber voraus, dass entweder dargelegt wird, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.05.2010 - 4 B 18.10

    Zuständigkeit bei mehreren Ansprüchen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 10 N 39.13
    Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandhaltung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.10 - NVwZ 2002, 92, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31. August 2011 - OVG 10 N 98.09 -, Reimus/Semtner/Langer, 3. Aufl., § 55 Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2006 - 10 S 4.05

    Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 10 N 39.13
    Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass auch die Erneuerung des Dachstuhls und seine erneute Eindeckung keine genehmigungsfreie Instandsetzungsmaßnahme war, weil durch sie statische Neuberechnungen des Gebäudes notwendig werden (vgl. zur Genehmigungsfreiheit der Instandhaltungsmaßnahmen bei der Erneuerung eines Dachstuhls wohl weitergehend: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Februar 2006 - OVG 10 S 4.05 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2013 - 10 L 17.13

    Streitwert für Nutzungsuntersagung; Auffangstreitwert; Beweisermittlung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 - 10 N 39.13
    Der Senat setzt den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung regelmäßig - wie auch hier - mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro fest, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des aus der Nutzungsuntersagung drohenden Schadens bietet (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Mai 2013 - OVG 10 L 17.13 - RVG professionell 2013, 111, juris Rn. 2 m.w.N).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 10 S 42.15

    Anordnung der Baueinstellung; Abgrenzung von genehmigungsfreien

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt und mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts für die Baueinstellungsverfügung hier ebenfalls den Auffangwert zugrunde legt (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 10).
  • VG Potsdam, 26.09.2022 - 4 K 3271/18
    Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39/13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 1 ZB 19.2067 -, juris Rn. 5; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 61 Rn. 55).

    Ferner ist zu berücksichtigten, dass bei Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Vorschrift die Bausubstanz grundsätzlich erhalten und nicht ausgetauscht wird, weshalb der teilweise oder vollständige Austausch von Bausubstanz grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, es sei denn, er wird von einer der speziellen Regelungen in § 61 Abs. 2 bis Abs. 11 BbgBO erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2023 - 10 N 49.23

    Vorliegen von Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 61 Abs 3 BbgBO (verneint) -

    Die Instandhaltung ist damit inhaltlich von einer genehmigungspflichtigen (Neu-)Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage abzugrenzen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39/13 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42/15 -, juris Rn. 4).
  • VG Potsdam, 13.04.2022 - 4 K 240/22
    Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39/13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 1 ZB 19.2067 -, juris Rn. 5; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 61 Rn. 55).

    Dies zusammen hat zur Folge, dass sich die Genehmigungsfrage insgesamt neu stellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 B 9.19

    Nutzungsuntersagung eines betrieblich genutzten KFZ-Stellplatzes - keine formelle

    Ein Identitätsverlust tritt nach allgemeinen Grundsätzen ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 4; Reimus, a.a.O., § 61 Rn. 55; zu § 29 BauGB: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11

    Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; Verfahrensmangel; Beseitigungsanordnung für

    Bei Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Vorschrift wird die Bausubstanz grundsätzlich erhalten und nicht ausgetauscht, weshalb der teilweise oder vollständige Austausch von Bausubstanz grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, es sei denn, er wird von einer der speziellen Regelungen in § 55 Abs. 2 bis Abs. 11 BbgBO erfasst (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.), was hier nicht der Fall ist.
  • VG Frankfurt/Oder, 28.04.2020 - 7 K 4364/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Dieser Bestandsschutz i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist vom Bestandsschutz i.S.d. des Bauordnungsrechts zu unterscheiden und entfällt nicht schon dann, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder sogar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. zum Erlöschen des bauordnungsrechtlichen Bestandsschutzes OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2019 - OVG 2 N 4.16 -, n. v.; Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.04.2020 - 7 K 136/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    An einer Wahrung der Identität fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder sogar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2019 - OVG 2 N 4.16 -, n. v.; Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.01 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2013 - 10 N 39.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20557
OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2013 - 10 N 39.13 (https://dejure.org/2013,20557)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.08.2013 - 10 N 39.13 (https://dejure.org/2013,20557)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. August 2013 - 10 N 39.13 (https://dejure.org/2013,20557)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,20557) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht